Die Freiwillige Feuerwehr darf beim Verdacht auf Wespen- oder Hornissennester nur dann tätig werden, wenn eine konkrete Gefährdung vorliegt. In allen anderen Fällen liegt nicht nur ein Eingriff in die Marktwirtschaft vor, sondern kann darüber hinaus gegen geltende Gesetzte, wie beispielsweise die Bundesartenschutzverordnung oder das Bundesnaturschutzgesetz verstoßen.
Eine konkrete Gefährdung besteht beispielsweise dann, wenn Personen mit eingeschränkter Mobilität die betroffenen Bereiche nicht sicher verlassen können, beispielsweise:
- Wenn Personen im Bereich öffentlicher Einrichtungen wie Krankenhäusern, Kindergärten, Schulen, Spielplätzen oder Altenheimen unmittelbar gefährdet sind.
- In privaten Bereichen bei besonders akuten Fällen, etwa wenn Allergiker oder Kleinkinder betroffen sind und ein schnelles Eingreifen durch eine Schädlingsbekämpfungsfirma nicht möglich ist.
Grundsätzlich empfiehlt die Feuerwehr folgende Handlungsschritte:
Schritt 1: Prüfen Sie, ob es Möglichkeiten gibt, die Insekten (z.B. Wespen/Hornissen) zu umgehen, sprich, die betroffenen Bereiche zu meiden.
Schritt 2: Ist eine Meidung der betroffenen Bereiche nicht möglich, sprechen Sie bei Verdacht auf Wespen oder Hornissen in jedem Fall zuerst die untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Cham an.
Diese ist unter folgender Telefonnummer erreichbar: 09971 / 78-392 oder 78-614
Besprechen Sie mit dem zuständigen Fachberater, welche Möglichkeiten zur Verfügung stehen.
Beachten Sie außerdem, dass Hornissen und Hummeln gem. Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV, Anlage 1) und Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, § 7 Abs. 2, Nr. 13 und § 44 Abs. 1) besonders schützenwert sind.
Bestimmte Insekten dürfen daher nur mit einer Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde verlegt oder beseitigt werden.
Weitere Informationen finden Sie auch in folgenden Flyern.